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Kündigung der Lebensversicherung Geringere Verluste durch neuen Rückkaufswert Wer seine Kapitallebensversicherung vorzeitig kündigt oder beitragsfrei stellen lässt, muss mit erheblichen Verlusten rechnen. Ein Problem, das seit Oktober letzten Jahres teilweise entschärft ist. Da entschied der Bundesgerichtshof, dass die Versicherungen den so genannten Rückkaufswert - also das, was der Kunde von seinen Einzahlungen wieder bekommt - anders berechnen müssen.
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs bekommen viele Versicherte nun mehr Geld zurück, wenn sie ihre Kapitallebensversicherung gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben. Konkret gilt der neu zu berechnende Rückkaufswert für die 10 bis 15 Millionen Kunden, die ihren Vertrag zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen haben. Und zwar egal, ob sie schon in der Vergangenheit aus dem Vertrag ausgestiegen sind oder das jetzt noch tun wollen. Eine gute Nachricht mit einigen Fallstricken: Bei Verträgen, die vor 1994 abgeschlossen wurden, bleibt alles beim Alten. Für Kunden, die ihre Kapitallebensversicherung nach 2001 gekauft haben, ist die Rechtslage offen, ebenso für Rentenversicherungen. Der zweite Fallstrick: Der Kunde muss selbst aktiv werden. Die Versicherungen sind nicht verpflichtet, von sich aus an die Altkunden heranzutreten. Wie sehr sich im Einzelfall eine Neuberechnung lohnt, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Eine Faustregel gebe es nicht, sagen die Verbraucherzentralen. Brigitte Mayer, Rechtsexpertin in der Verbraucherzentrale Hessen, rät aber allen zu, die aus ihren Verträgen aus diesem Zeitraum ausgestiegen sind: Wir können die Prognose wagen, dass in jedem Fall Zahlungsansprüche dabei rauskommen. Die hängen natürlich auch immer vom Prämienaufkommen und von den einzelnen Versicherungstarifen ab. Vor allem an zwei Punkten störten sich die Richter: Die so genannten Abschlusskosten, das sind vor allem die Vertreter-Provisionen, schlugen am Anfang der Laufzeit voll zu Buche - mit dem Ergebnis, dass der Kunde häufig leer ausging, wenn er in den ersten Jahren kündigte. Stattdessen werden diese Kosten nun auf die ganze Vertragsdauer verteilt. Ausserdem gibt es einen Mindest-Rückkaufswert, der nahe an der Hälfte der Einzahlungen liegen muss. Mit erfreulichen Ergebnissen für den Kunden, wie der Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein erklärt, der mit den Verbraucherzentralen zusammenarbeitet: Das bringt richtig Geld, wenn jemand sehr früh seinen Vertrag gekündigt hat - das kann gut und gerne auch vierstellig werden. Wir haben auch festgestellt, dass im Schnitt die Nachforderungsansprüche weit im dreistelligen Bereich sind. 600, 700, 800 Euro, die man zurückfordern kann, ist nichts Ungewöhnliches. Auch mit Verträgen, die länger liefen, können Kunden noch immer profitieren von der Neuberechnung. Denn die Richter beanstandeten auch die so genannten Stornokosten - also Bearbeitungsgebühren für den Fall des vorzeitigen Ausstiegs. Konkret rät Brigitte Mayer den Betroffenen: Auf jeden Fall mal seine Vertragsunterlagen herauszusuchen und entweder selbstständig sich an seinen Versicherer zu wenden - die Versicherer sind sehr gut informiert über das, was der Bundesgerichtshof an sie gesagt hat - oder eben sich mit der Unterstützung der Verbraucherzentrale Hessen an die Versicherer zu wenden. Wer seiner Versicherung direkt schreiben will, findet auf den Seiten der Verbraucherzentralen ein Formblatt - neben Hessen bieten diesen Service auch die Zentralen in Sachsen und Hamburg. Der Haken bei diesem Weg: Der Kunde hat kaum eine Möglichkeit, die Rechnung des Unternehmens zu überprüfen. Wer seinem Versicherer nicht traut, für den bieten die drei Verbraucherzentralen einen besonderen Service: Sie lassen selbst die Ansprüche errechnen. Nachteil dieses Weges: Der Service ist kostenpflichtig, 50 Euro verlangen die Verbraucherschützer. Umsonst dagegen ist ein anderer Weg: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, ist verpflichtet, die Berechnungen der Versicherer im Einzelfall zu überprüfen. Für massenhafte Nachfragen fühlt man sich dort allerdings personell nicht gerüstet. Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat inzwischen reagiert, mit einer so genannten Transparenzoffensive. Auch danach sollen die Abschluss- und Stornokosten anders zu Buche schlagen, wie es der BGH für die Vergangenheit verlangt. Die Versicherer verstehen ihre Vorschläge aber nur als Beitrag für ein anstehendes neues Gesetz - für die Altfälle bleibt es also bei den Maßstäben des Bundesgerichtshofs.
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