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Die 1. Säule PDF Drucken E-Mail

Die AHV/IV ist das Rückgrat unserer Altersvorsorge. Sie wurde 1948 eingeführt und soll sicherstellen, dass man auch im Pensionsalter das Nötigste zum Leben hat. Für viel mehr reicht die 1. Säule aber nicht.

Bereits der Name sagt es: Die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) dient zwei Zwecken. Die Altersrenten sollen Pensionierten einen materiell minimal gesicherten Lebensabend ermöglichen. Die Hinterlassenenrente soll verhindern, dass man nach dem Tod eines Elternteils oder des Ehegatten in eine finanzielle Notlage gerät.

Die AHV basiert auf dem Prinzip der Solidarität - und zwar gleich doppelt: Junge zahlen für die Alten, Reiche leisten Beiträge an die Ärmeren. Im Vertrauen darauf, dass spätere Generationen das Gleiche tun werden, entrichten die jetzt aktiven Erwerbstätigen Beiträge an die Rentner. Und Grossverdiener zahlen höhere Beiträge, als zur Finanzierung ihrer eigenen Rente nötig wären. Wer wenig verdient, erhält deshalb etwas mehr.

Breit abgestützte Finanzierung

Die AHV lebt aber nicht nur von den Zahlungen der Versicherten und ihren Arbeitgebern, sondern auch von Bundes- und Kantonsbeiträgen. Zudem wird seit 1999 ein Mehrwertsteuer-Prozent für ihre Finanzierung verwendet. Im Gegensatz zur 2. und 3. Säule funktioniert sie als Umlageverfahren. Das heisst: Was heute einbezahlt wird, wird heute weitergegeben, also von den Erwerbstätigen an die Rentenbezüger «umgelegt».

Versichert sind alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, also auch Grenzgänger und Gastarbeiter. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Schweizer, die im Ausland leben, versichern - und so verhindern, dass sie wegen Beitragslücken im Alter Rentenkürzungen hinnehmen müssen. Die AHV-Beiträge werden automatisch vom Lohn abgezogen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen gleich viel. Selbstständig Erwerbende dagegen rechnen direkt mit der Ausgleichskasse ab: Die Höhe ihrer Beiträge richtet sich nach dem Einkommen. Auch Pensionierte, die weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge. Allerdings existiert für sie ein Freibetrag.

Vorsicht bei fehlenden Beitragsjahren

AHV-bezugsberechtigt werden Männer mit 65 Jahren; Frauen mit Geburtsjahr bis 1941 mit 63 Jahren, alle jüngeren mit 64 Jahren. Massgeblich für ihre Berechnung sind aber die «anrechenbaren Beitragsjahre» sowie das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen». Fehlende Beitragsjahre führen in der Regel zu Rentenkürzungen (mindestens 2,3 Prozent pro Jahr).

Die Minimalrente liegt aktuell bei 1055 Franken, die Maximalrente bei 2110 Franken. Für Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene gilt eine Sonderregelung, das Splitting: Die Einkommen, die beide Ehegatten während der Ehejahre erzielen, werden beiden nur je zur Hälfte gutgeschrieben. Ehepaare erhalten aber höchstens 150 Prozent der Maximalrente, also 3165 Franken. Die Renten werden gemäss einem Mischindex laufend der Entwicklung von Löhnen und Preisen angepasst.

Vorzeitiger und verspäteter Bezug möglich

AHV-Gelder kann man bis zu zwei Jahre früher beziehen. Allerdings wird dann die Rentenleistung für die gesamte Bezugsdauer gekürzt: um 6,8 Prozent pro vorbezogenem Jahr bei Männern; um 3,4 Prozent bei Frauen (bis 2010). Auch ein um bis zu fünf Jahre verspäteter Bezug ist möglich: Pro aufgeschobenes Jahr erhöht sich die Rente um 5,2 Prozent.

Zwei Tipps helfen, Komplikationen zu vermeiden. Erstens sollten Sie rechtzeitig abklären, ob Sie immer Beiträge bezahlt haben und keine Rentenkürzung hinnehmen müssen. Einen Auszug erhalten Sie bei der für Sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Und spätestens drei Monate, bevor Sie in Rente gehen, müssen Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden.


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