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Nachlassplanung PDF Drucken E-Mail
Eine zeitige Regelung des Nachlasses ist für alle Parteien von Vorteil. Denn liegt kein Testament vor, wird das Erbe nach dem Gesetz aufgeteilt. Ausserdem lässt sich mit einer geschickten Nachlassplanung Geld sparen.

Viele Pensionierte haben das Bedürfnis, ihren Nachlass rechtzeitig an die Hand zu nehmen. Und dies mit gutem Grund: Erstens gilt es sicherzustellen, dass die Erbteilung auch wirklich nach dem eigenen Willen erfolgt. Und zweitens kann eine frühzeitige Nachlassplanung die Familie vor jahrelangen Erbstreitereien bewahren. Zudem hilft eine frühzeitige Nachlassplanung beim Steuern sparen.

Was gibt es zu vererben?

Bevor man seinen Nachlass planen kann, gilt es erst mal alle Vermögenswerte, Schulden, Darlehen, Schenkungen oder Erbvorbezüge systematisch zu erfassen. Erst dann kann festgestellt werden, wie viel es überhaupt zu verteilen gibt. Wichtig ist dabei auch der Güterstand. Die meisten Ehepaare schliessen keinen Ehevertrag ab. In diesem Fall setzt sich der Nachlass aus dem Vermögen vor der Ehe sowie die Hälfte der gemeinsam während der Ehe erworben, geschenkten oder geerbten Vermögenswerten zusammen. In Fachkreisen spricht man dann von der Errungenschaftsbeteiligung. Aber auch andere Formen des Güterstandes sind möglich. Lebt ein Ehepaar in Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, so hat dies auf das Erbe einen grossen Einfluss.

Nicht zum Nachlass gehören die Vorsorgegelder der ersten, zweiten und dritten Säule. Die Renten daraus werden nach speziellen Begünstigungsbestimmungen ausgeschüttet, es sei denn, das Pensionskassenguthaben wurde bereits dem privaten Vermögen zugeführt.

Pflichtteile schützen die Familie

Ist der Nachlass einmal festgelegt, kann an die Aufteilung der Erbschaft gedacht werden. Dabei muss man sich aber bewusst sein, dass das Gesetz die Interessen der Ehepartner, Nachkommen und Eltern schützt. Sie haben Anrecht auf einen Mindestanteil. So müssen Ehepartner mit Nachkommen ihrem Nachwuchs mindestens Drei Achtel des vererbbaren Vermögens vermachen und mindestens ein Viertel dem überlebenden Ehegatten überlassen. Erst wenn diese Pflichtteile erfüllt sind, können Nichtverwandte wie etwa der Konkubinatspartner bedacht werden.

Ein gängiges Instrument zur Niederschrift des «letzten Willens» ist das Testament. Wer verhindern will, dass die Nachkommen aufgrund eines kleinen Formfehlers das Testament anfechten, der lässt das Dokument am besten von einem Notar oder Rechtsanwalt aufsetzen. Ganz auf Nummer sicher geht, wer gemeinsam mit allen Erben einen Erbschaftsvertrag abschliesst, der nur mit der Einwilligung aller Parteien geändert oder aufgelöst werden kann.

Bei Nichtverwandten freut sich der Fiskus

Von den Erbschaftssteuern befreit sind in den meisten Kantonen die Ehegatten sowie die direkten Nachkommen. Aus steuerlicher Sicht hingegen kann Erben insbesondere für Nichtverwandte frustrierend sein. In einigen Kantonen fällt bis zur Hälfte des Erbes dem Fiskus zu. Nicht ganz so hart trifft es die Eltern und weiter entfernte Verwandte. Wer die steuerlichen Folgen für (nichtverwandte) Erben minimieren will, kann sie beispielsweise durch eine vorzeitige Schenkung (Erbvorbezug) begünstigen. Für diejenigen, die eine Garantie haben wollen, dass ihr letzter Wille auch wirklich umgesetzt wird, ist der Erbvorbezug sicher ein gutes Mittel.

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