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Wer davon ausgeht, dass mit der Pensionierung das Thema Steuern erledigt ist, täuscht sich. Denn nur wer sich im Steuerrecht auskennt und schon frühzeitig alle Massnahmen getroffen hat, kommt vor dem Fiskus besser weg.

Steuern und PensionierungSchon lange vor dem Ruhestand läuft dieses Paar Hand in Hand: Denn - geschickt gemacht - lässt sich durch die berufliche Vorsorge die steuerliche Belastung erheblich reduzieren. Wer freiwillig Beiträge in die Säule 3a und die Pensionskasse einzahlt, kann diese Beträge vom steuerbaren Einkommen abziehen. Allerdings nur bis zu einer gewissen Grenze. Dieses Jahr (2003) sind für Angestellte mit Pensionskasse maximal 6077 Franken abzugsberechtigt. Für selbstständig Erwerbende und Angestellte ohne Pensionskasse liegt die Grenze bei 20 Prozent des Einkommens.

Steuerprogression niedrig halten
Auch beim freiwilligen Einkauf in die Pensionskassen gibt es Limiten. Diese werden individuell errechnet und sind unter anderem abhängig vom reglementarischen Rücktrittsalter und dem Eintrittsjahr in die Vorsorgeeinrichtung. Um die Steuerprogression möglichst niedrig zu halten, sollten die Beiträge über mehrere Jahre gestaffelt einbezahlt werden. Aber Vorsicht: Wer bis zu fünf Jahre vor der Pensionierung freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigt, sollte sich beim Bezug der Gelder für eine Rente und nicht für den Kapitalbezug entscheiden. Denn immer mehr kantonale Steuerbehörden werten solche freiwilligen Einzahlungen als Steuerumgehung, sofern die Beträge nach der Pensionierung in bar ausbezahlt werden.

Mit der Pensionierung ändern sich die steuerlichen Grundlagen: Das Erwerbseinkommen wird ersetzt durch die tieferen Renteneinkommen aus AHV und Pensionskasse. Die Abzüge für Berufsauslagen oder Beiträge an die Altersvorsorge fallen zwar weg, dafür gewähren einige Kantone Pauschalabzüge für Rentenbezüger. Und beim Bezug der Gelder aus der zweiten und dritten Säule kann die Steuerlast in erheblichen Masse verringert werden.

3a: Auf mehrere Konti einzahlen
Die Renten aus der beruflichen Vorsorge - inklusive AHV - müssen als Einkommen versteuert werden. Wer sich bei der zweiten und dritten Säule für den Kapitalbezug entscheidet, muss das Geld zum Zeitpunkt des Bezugs zu einem separaten Tarif einmalig versteuern. Auch in diesem Fall greift die Steuerprogression: Je höher der Betrag desto höher die prozentuale Steuerbelastung. Deshalb gilt: Wer seine Bezüge über mehrere Jahre gestaffelt bezieht, bezahlt spürbar weniger Steuern. Denn in fast allen Kantonen werden die Gelder separat besteuert, die einzelnen Beträge fallen somit in eine tiefere Steuerprogression.

Der Gesetzgeber hat die für den gestaffelten Bezug notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen: Die Beträge der Säule 3a sowie Freizügigkeitsguthaben können bereits fünf Jahre vor dem Erreichen des Pensionierungsalters bezogen werden. Ganz wichtig: Die Beträge auf den jeweiligen Konten dürfen nur als Ganzes ausbezahlt werden. Es lohnt sich also, die 3a-Einzahlungen auf mehrere Konten bzw. Policen aufzuteilen, damit pro Jahr jeweils nur ein Konto aufgelöst werden muss.

Steuerfreie Erträge
Wer sich für den Kapitalbezug entscheidet, steht vor der Frage, wie er die Beträge sinnvoll anlegen soll. Das hängt natürlich zum einen vom persönlichen Anlagehorizont ab, hat aber auch steuerrelevante Aspekte. Wer etwa in Tiefzins-Obligationen investiert, fährt besser, weil deren Ertrag teilweise als steuerbefreiter Kapitalgewinn abfällt. So gesehen sind auch Aktien interessant, da eventuelle Kursgewinne ebenfalls nicht versteuert werden müssen. Wer es weniger riskant mag, ist mit Einmaleinlage-Versicherungen gut bedient: Deren Erträge sind steuerfrei, sofern die Laufzeit mindestens fünf Jahre beträgt, die Rückzahlung nicht vor 60 erfolgt und die Versicherung vor dem 66. Geburtstag abgeschlossen wird.


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