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Umwandlungssätze für frühzeitige Pensionierung PDF Drucken E-Mail

Die obligatorische Versicherung gemäss BVG benötigt den Begriff des Umwandlungssatzes. Das vom Versicherten während seiner Berufstätigkeit erworbene Altersguthaben wird im Zeitpunkt des Rücktritts mit Hilfe dieses Satzes in eine Rente umgewandelt.

Gültig abMänner Frauen 

 

Alter

Umwandlungssatz

Alter

Umwandlungssatz

2004

1940

6,8

1942-1947

3.4 (1 Jahr)

 

 

--

1942-1947

6.8 (2 Jahre)

2010

1941 und spätere Jahrgänge

6.8 (1 Jahr)

1948 und spätere Jahrgänge

6.8 (1 Jahr)

 

1941 und spätere Jahrgänge

13.6 (2 Jahre)

1948 und spätere Jahrgänge

13.6 (2 Jahre)


Quelle: www.ahv.ch 

Der gesetzliche Umwandlungssatz für das ordentliche Rücktrittsalter war lange Zeit auf 7,2 %. Für ein Altersguthaben von 100'000.- Franken erhielt man somit beim Rücktritt eine Jahresrente von 7'200.- Franken (100'000.- Fr. x 7.2 %) sowie die Anwartschaft auf abgeleitete Hinterlassenenleistungen. Im Rahmen der 1.BVGRevision wurde jedoch ab 2005 eine schrittweise Verringerung auf 6.8 % innerhalb von 10 Jahren beschlossen.

Es hatte sich ein breiter Konsens darüber herausgebildet, dass der Umwandlungssatz zu hoch sei, selbst in Anbetracht der vom Gesetzgeber bereits vorgesehenen Reduktion. Weitere Infos sind unter
http://www.bsv.admin.ch/bv/grundlag/d/umwandlungssatz.pdf nachzulesen


Unser Buchtipp:

 

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