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Entscheid muss gut überlegt werden - Kapital statt Rente Ein Widerruf ist nicht möglich Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamts für Sozialversicherung ab. Gemäss Artikel 37 des revidierten Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge können die in einer Pensionskasse Versicherten zwingend ein Viertel ihres Alterskapitals in Kapitalform verlangen. Zudem kann das Reglement vorsehen, den Anspruchsberechtigten die Wahl zwischen einer Rente oder dem vollen Kapitalbezug zu ermöglichen. Dafür darf dann im Reglement eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung verbindlich festgehalten werden. Diese Frist beläuft sich in der Praxis oft auf drei Jahre. Die dreijährige Frist gilt vor allem auch dann, wenn das Reglement nichts vorsieht. In drei Jahren kann viel passieren Wenn der Entscheid für den Bezug des Pensionskassenkapitals gefallen ist, verbleiben bis zur Pensionierung in der Regel mithin drei lange Jahre oder mehr. In dieser Zeit kann viel passieren. Der Versicherte kann wegen Turbulenzen an den Finanzmärkten kalte Füsse bekommen. Oder seine vorher tiefe Lebenserwartung wird durch einen Durchbruch oder einen unerwarteten Erfolg der Medizin plötzlich sprunghaft erhöht. Und damit die Rente auf die zu erwartende lange Lebenszeit wieder ein attraktives Thema.
Fragt sich, ob und bis wann der Widerruf der Kapitaloption möglich ist. Das Gesetz sagt nichts Zwingendes dazu. So hat denn das Bundesamt für Sozialversicherung vor einiger Zeit in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nummer 64 ziemlich überzeugend argumentierend die Meinung geäussert, der Versicherte dürfe seinen Entscheid ändern und vor der Pensionierung wieder die Rente verlangen. Er müsse allenfalls nur die nachweisbaren Kosten tragen, die seine wiederentdeckte Liebe zur sicheren Rente bei der Pensionskasse verursacht. Bundesamt wurde zurückgepfiffen In seinem Urteil vom 18. Februar 2004 ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dieser Meinung des Bundesamts für Sozialversicherung nicht gefolgt. Der Sachverhalt: Ein 60-Jähriger stellte das Gesuch, im ordentlichen Pensionierungsalter von 65 Jahren sein Altersguthaben in Form einer Kapitalauszahlung zu beziehen. Ein Jahr vor seiner Pensionierung besann er sich eines andern und wollte nun doch lieber die lebenslange Rente. Die Pensionskasse weigerte sich, weil laut ihrem Reglement ein Widerruf der Kapitaloption spätestens drei Jahre vor dem Rücktritt zu erfolgen hat. Das Gericht schützte den Entscheid der Kasse: Der Gesuchsteller muss mit dem ursprünglich gewünschten Kapital vorlieb nehmen, er bekommt keine Rente. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat das Urteil mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterge- zogen. Wahl der Kapitaloption ist endgültig In seinem Urteil vom 31. Januar 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nunmehr entschieden, ein aufgrund des Pensionskassenreglements erfolgter Antrag eines Versicherten auf Auszahlung seiner Altersleistung in Kapitalform könne nicht mehr widerrufen werden.
Das bedeutet glasklar: Die vom Bundesamt für Sozialversicherung vertretene Meinung über den möglichen Widerruf der Kapitaloption wird vom Bundesgericht nicht geschützt. Wer sich gemäss dem Reglement seiner Pensionskasse für den Bezug des Kapitals entscheidet, muss sich diesen Schritt mithin sehr, sehr gut überlegen. Die Wahl ist endgültig, die Möglichkeit des Rentenbezugs vertan. gelesen bei: http://www.oltnertagblatt.ch/pages/index.cfm?id=180221&re=Wirtschaft&srv=ops&pg=detail |