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22.3.05 - Steuern sparen nach der Pensionierung PDF Drucken E-Mail

Steuern sparen nach der Pensionierung
Viele Menschen erwarten, dass ihre Steuerrechnung nach der Pensionierung erheblich sinkt. Das ist häufig ein Irrtum, denn es fällt eine Reihe von Abzügen weg, und die Renten der AHV und der Pensionskasse sind vollumfänglich als Einkommen zu versteuern. Nachfolgend die wichtigsten Möglichkeiten, wie sich die Steuerbelastung nach der Pensionierung optimieren lässt.

Wohnortwechsel prüfen
Die Steuerunterschiede von einem Wohnort zum anderen können über 50% betragen. Bei der Wahl des Altersdomizils stehen die Verbundenheit mit der Wohngemeinde, das soziale Netz und die Nähe zu Familie und Freunden im Vordergrund. Ist jedoch ohnehin ein Standortwechsel vorgesehen, spricht nichts dagegen, gleichzeitig die Steuern zu optimieren. Wer im grösseren Umfang Kapitalbezüge aus der 2. Säule und der Säule 3a tätigen möchte, sollte auch auf tiefe Kapitalauszahlungssteuern achten und sein Steuerdomizil noch vor dem Bezug dieser Gelder wechseln. Einer der finanziell wichtigsten Entscheide betrifft die 2. Säule. Immer mehr Pensionskassen überlassen es den Versicherten, welchen Teil ihres Guthabens sie als Rente und als Kapital beziehen wollen. Dieser Entscheid umfasst viel mehr als die steuerlichen Aspekte. Aus steuerlicher Sicht ist der Fall jedoch in der Regel klar: Die Kapitalauszahlungssteuer ist relativ hoch (zwischen 8% und 20%), sie fällt aber nur einmal an. Die Einkommenssteuer auf der Rente hingegen ist jedes Jahr geschuldet. Langfristig ist die Steuerbelastung beim Kapitalbezug tiefer als beim Rentenbezug - vorausgesetzt, man investiert das Kapital steueroptimiert.

Wertschriftenerträge steuern
Zinserträge und Dividenden sind einkommenssteuerpflichtig, Kursgewinne hingegen steuerfrei. Dabei geht es nicht nur um Kursgewinne von Aktien. Es gibt auch andere steuerfreie Kursgewinne, die genutzt werden können: Währungsgewinne, Kurssteigerungen von Obligationen oder Preissteigerungen bei Rohstoffen und Edelmetallen. Aufwendungen, die für den Werterhalt einer Liegenschaft nötig sind, darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wert vermehrende Investitionen sind dagegen nicht abzugsfähig. Diese Investitionen kommen erst beim Verkauf der Liegenschaft zum Abzug, wenn es um die Grundstückgewinnsteuer geht. Deshalb sollte man auch diese Rechnungen aufbewahren. Ohne Wert erhaltende Aufwendungen darf man im Kanton St. Gallen pauschal 20% des Eigenmietwerts respektive der Mieteinnahmen abziehen. Kleinere Investitionen in den Unterhalt der Liegenschaft sollte man auf das gleiche Kalenderjahr konzentrieren, damit man in den übrigen Jahren vom Pauschalabzug profitieren kann. Grössere Arbeiten hingegen sollte man aus Gründen der Steuerprogression über mehrere Jahre verteilen.  

Thomas Schönbucher

Gelesen bei: http://www.tagblatt.ch/index.jsp?artikel_id=1022323&ressort=wirtschaft

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